§ 42 TKJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn Eltern bzw. mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen nicht in der Lage sind, die zum Wohl von Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten und die Unterstützung der Erziehung nach § 41 nicht ausreicht. Die volle Erziehung umfasst die Betreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betraut ist.

(2) MaßnahmenLeistungen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere die UnterbringungBetreuung von Minderjährigen bei Pflegepersonen oder, in sozialpädagogischen Einrichtungen und, in Einrichtungen der sozialen Dienste oder in sonstigen Einrichtungen.

(3) Darüber hinaus erforderliche MaßnahmenHilfen nach § 41 Abs. 2, wie insbesondere die Beratung und Begleitung der Eltern bzw. der mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen, gelten als ZusatzmaßnahmenZusatzleistungen im Rahmen der vollen Erziehung.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.01.2021

(1) Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn Eltern bzw. mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen nicht in der Lage sind, die zum Wohl von Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten und die Unterstützung der Erziehung nach § 41 nicht ausreicht. Die volle Erziehung umfasst die Betreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betraut ist.

(2) MaßnahmenLeistungen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere die UnterbringungBetreuung von Minderjährigen bei Pflegepersonen oder, in sozialpädagogischen Einrichtungen und, in Einrichtungen der sozialen Dienste oder in sonstigen Einrichtungen.

(3) Darüber hinaus erforderliche MaßnahmenHilfen nach § 41 Abs. 2, wie insbesondere die Beratung und Begleitung der Eltern bzw. der mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen, gelten als ZusatzmaßnahmenZusatzleistungen im Rahmen der vollen Erziehung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten