§ 52a TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein unabhängiges Fachkuratorium „Wolf – Bär – Luchs“ einzurichten. Die Mitglieder des Fachkuratoriums sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereichs des Fachkuratoriums zu informieren. Dieses ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Fachkuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, aus zwei Experten aus dem Bereich des Tierwohls, wobei einer nicht dem Landesdienst angehören darf, und jeweils einem Experten aus dem Bereich der Agrarwirtschaft und des Naturschutzes. Die Mitglieder sowie jeweilige Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Über die Besetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Fachkuratoriums darf im Interesse des Schutzes seiner Mitglieder vor persönlichen Angriffen und im Interesse der unbeeinflussten Vorbereitung seiner Entscheidungen keine Auskunft erteilt werden. Ihre Funktion endet durch Tod, Verzicht, Widerruf oder Ende der Funktionsdauer. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Fachkuratoriums zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen. In Fällen vorzeitigen Ausscheidens ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Bei Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Dem Fachkuratorium obliegen

a)

die Beurteilung und Feststellung der Verhaltensauffälligkeit von Bären, Wölfen und Luchsen,

b)

die Abgabe von Empfehlungen an die Landesregierung über notwendige zu treffende Maßnahmen nach Abs. 7, 8 und 9 sowie

c)

die Feststellung der Dringlichkeit von Maßnahmen nach lit. b.

(4) Beurteilungen, Feststellungen und Empfehlungen nach Abs. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol ohne Angabe des Abstimmungsergebnisses zu veröffentlichen.

(5) Bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBL. Nr. 126/2020, für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Organisationseinheit ist für das Fachkuratorium eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Kanzleiarbeiten der Geschäftsstelle sind vom Amt der Landesregierung unter der Leitung des Vorsitzenden zu besorgen. Die Landesregierung hat dem Fachkuratorium sämtliche Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Sie hat überdies dessen Arbeitsweise und Geschäftsgang mit Verordnung in einer Geschäftsordnung näher zu regeln. In die Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einladung zu den Sitzungen und das Abstimmungsverfahren aufzunehmen, wobei auch Bestimmungen über Umlaufbeschlüsse und das Zusammentreten zu Sitzungen in Form einer Videokonferenz getroffen werden können.

Die Mitglieder des Fachkuratoriums haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Weiters haben sie gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand, es sei denn, dass die Tätigkeit als Mitglied des Fachkuratoriums im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Land oder eines sonstigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses erfolgt. Die Landesregierung hat die Höhe der Aufwandsentschädigung und ihre Bemessung abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand durch Verordnung festzulegen.

(6) Das Fachkuratorium tritt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 3 nach eigenem Ermessen, auf Verlangen eines Amtstierarztes oder auf Beschluss der Landesregierung zusammen und ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Fachkuratoriums bedürfen der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. Der Vorsitzende hat das gesetzmäßige Zustandekommen eines Beschlusses zu beurkunden.

(7) Die Landesregierung hat

a)

wenn zu befürchten ist, dass von einem bestimmten Bären, Wolf oder Luchs oder von mehreren solchen Tieren in einem bestimmten Gebiet eine Gefahr im Sinn des Abs. 8 ausgehen wird oder

b)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Bären, Wölfen oder Luchsen, sofern eine Empfehlung des Fachkuratoriums vorliegt und es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt, geeignete Personen zu ermächtigen, im Fall der lit. a das betreffende Tier oder im Fall der lit. b eine bestimmte Anzahl an Tieren in einem bestimmten Gebiet aufzuspüren und mit einem Sender zu versehen, der die Ortung der Tiere ermöglicht oder in der unmittelbaren Nähe von landwirtschaftlichen Nutztieren oder menschlichen Siedlungen durch näher festzulegende geeignete Mittel wiederholt zu stören (Vergrämen), um eine grundsätzliche Verhaltensänderung zu erreichen (aversive Konditionierung). Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen. Die ermächtigten Personen haben bei ihrer Tätigkeit das Ermächtigungsschreiben der Landesregierung und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Die Landesregierung kann auf der Grundlage einer Empfehlung des Fachkuratoriums mit Verordnung feststellen, dass von einem bestimmten Bären, Wolf oder Luchs eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.

(9) Im Fall der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 8 hat die Landesregierung, sofern eine Empfehlung des Fachkuratoriums vorliegt und es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dennoch ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, bestimmte Bären, Wölfe oder Luchse mit Bescheid vom Verbot nach § 36 Abs. 2 erster Satz auszunehmen. Solche Ausnahmen dürfen nur

a)

zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,

b)

zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt und

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts,

bewilligt werden.

(10) Im Ausnahmebescheid nach Abs. 9 sind jedenfalls festzulegen:

a)

der Zweck, für den die Ausnahme erteilt wird,

b)

die Art des Tieres, für die die Ausnahme erteilt wird, sowie erforderlichenfalls deren Geschlecht, Alter oder sonstige Identifizierungsmerkmale,

c)

der Zeitraum, für den die Ausnahme erteilt wird,

d)

der örtliche Bereich, für den die Ausnahme erteilt wird,

e)

die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulässigen Maßnahmen wie die Verwendung von bestimmten Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden,

f)

erforderlichenfalls weitere persönliche und sachliche Einschränkungen und Bedingungen, unter welchen die Ausnahme erteilt wird.

(11) Bescheide nach Abs. 9 sind den Jagdausübungsberechtigten und den Jagdschutzorganen des nach Abs. 10 lit. d festgelegten Bereiches zuzustellen.

(12) Die Durchführung der von der Ausnahme nach Abs. 9 umfassten Maßnahme obliegt dem Jagdausübungsberechtigten selbst. Weiters sind das Jagdschutzorgan und die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Abs. 8 nach den jagdrechtlichen Vorschriften zur Jagdausübung in den von der Ausnahme umfassten Jagdgebieten berechtigt waren, zur Durchführung ermächtigt. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.

(13) Kommen die nach Abs. 12 berechtigen Personen der Umsetzung der Ausnahme nach Abs. 9 nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Landesregierung andere geeignete Personen für die Umsetzung der Ausnahme zu ermächtigen. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen. Die Ermächtigung ist angemessen zu befristen und mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der betreffenden Art, der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(14) Nach Abs. 13 ermächtigte Personen sind befugt, Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Ermächtigung erfassten Tätigkeiten der nach Abs. 13 ermächtigten Personen zu dulden.

(15) Nach Abs. 13 ermächtigte Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

(16) Die mit der Ausführung von Maßnahmen nach Abs. 7, 9 und 13 durchgeführten Tätigkeiten sind genau zu protokollieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Tiere der Landesregierung 72 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten und bis zu diesem Zeitpunkt fachgerecht aufzubewahren.

(17) Allenfalls getötete Tiere gehen in das Eigentum des Tiroler Jägerverbandes über. Die Tiere bzw. ihre Trophäen sind für Zwecke der Aus- und Fortbildung sowie der Ausstellung zu verwenden.

(18) Eine Ermächtigung nach Abs. 7 und 13 und eine Ausnahme nach Abs. 9 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005; darauf gerichtete Anträge auf eine naturschutzrechtliche Bewilligung sind als unzulässig zurückzuweisen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 21.08.2021 bis 31.03.2023
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein unabhängiges Fachkuratorium „Wolf – Bär – Luchs“ einzurichten. Die Mitglieder des Fachkuratoriums sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereichs des Fachkuratoriums zu informieren. Dieses ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Fachkuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, aus zwei Experten aus dem Bereich des Tierwohls, wobei einer nicht dem Landesdienst angehören darf, und jeweils einem Experten aus dem Bereich der Agrarwirtschaft und des Naturschutzes. Die Mitglieder sowie jeweilige Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Über die Besetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Fachkuratoriums darf im Interesse des Schutzes seiner Mitglieder vor persönlichen Angriffen und im Interesse der unbeeinflussten Vorbereitung seiner Entscheidungen keine Auskunft erteilt werden. Ihre Funktion endet durch Tod, Verzicht, Widerruf oder Ende der Funktionsdauer. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Fachkuratoriums zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen. In Fällen vorzeitigen Ausscheidens ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Bei Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Dem Fachkuratorium obliegen

a)

die Beurteilung und Feststellung der Verhaltensauffälligkeit von Bären, Wölfen und Luchsen,

b)

die Abgabe von Empfehlungen an die Landesregierung über notwendige zu treffende Maßnahmen nach Abs. 7, 8 und 9 sowie

c)

die Feststellung der Dringlichkeit von Maßnahmen nach lit. b.

(4) Beurteilungen, Feststellungen und Empfehlungen nach Abs. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol ohne Angabe des Abstimmungsergebnisses zu veröffentlichen.

(5) Bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBL. Nr. 126/2020, für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Organisationseinheit ist für das Fachkuratorium eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Kanzleiarbeiten der Geschäftsstelle sind vom Amt der Landesregierung unter der Leitung des Vorsitzenden zu besorgen. Die Landesregierung hat dem Fachkuratorium sämtliche Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Sie hat überdies dessen Arbeitsweise und Geschäftsgang mit Verordnung in einer Geschäftsordnung näher zu regeln. In die Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einladung zu den Sitzungen und das Abstimmungsverfahren aufzunehmen, wobei auch Bestimmungen über Umlaufbeschlüsse und das Zusammentreten zu Sitzungen in Form einer Videokonferenz getroffen werden können.

Die Mitglieder des Fachkuratoriums haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Weiters haben sie gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand, es sei denn, dass die Tätigkeit als Mitglied des Fachkuratoriums im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Land oder eines sonstigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses erfolgt. Die Landesregierung hat die Höhe der Aufwandsentschädigung und ihre Bemessung abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand durch Verordnung festzulegen.

(6) Das Fachkuratorium tritt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 3 nach eigenem Ermessen, auf Verlangen eines Amtstierarztes oder auf Beschluss der Landesregierung zusammen und ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Fachkuratoriums bedürfen der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. Der Vorsitzende hat das gesetzmäßige Zustandekommen eines Beschlusses zu beurkunden.

(7) Die Landesregierung hat

a)

wenn zu befürchten ist, dass von einem bestimmten Bären, Wolf oder Luchs oder von mehreren solchen Tieren in einem bestimmten Gebiet eine Gefahr im Sinn des Abs. 8 ausgehen wird oder

b)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Bären, Wölfen oder Luchsen, sofern eine Empfehlung des Fachkuratoriums vorliegt und es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt, geeignete Personen zu ermächtigen, im Fall der lit. a das betreffende Tier oder im Fall der lit. b eine bestimmte Anzahl an Tieren in einem bestimmten Gebiet aufzuspüren und mit einem Sender zu versehen, der die Ortung der Tiere ermöglicht oder in der unmittelbaren Nähe von landwirtschaftlichen Nutztieren oder menschlichen Siedlungen durch näher festzulegende geeignete Mittel wiederholt zu stören (Vergrämen), um eine grundsätzliche Verhaltensänderung zu erreichen (aversive Konditionierung). Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen. Die ermächtigten Personen haben bei ihrer Tätigkeit das Ermächtigungsschreiben der Landesregierung und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Die Landesregierung kann auf der Grundlage einer Empfehlung des Fachkuratoriums mit Verordnung feststellen, dass von einem bestimmten Bären, Wolf oder Luchs eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.

(9) Im Fall der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 8 hat die Landesregierung, sofern eine Empfehlung des Fachkuratoriums vorliegt und es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dennoch ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, bestimmte Bären, Wölfe oder Luchse mit Bescheid vom Verbot nach § 36 Abs. 2 erster Satz auszunehmen. Solche Ausnahmen dürfen nur

a)

zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,

b)

zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt und

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts,

bewilligt werden.

(10) Im Ausnahmebescheid nach Abs. 9 sind jedenfalls festzulegen:

a)

der Zweck, für den die Ausnahme erteilt wird,

b)

die Art des Tieres, für die die Ausnahme erteilt wird, sowie erforderlichenfalls deren Geschlecht, Alter oder sonstige Identifizierungsmerkmale,

c)

der Zeitraum, für den die Ausnahme erteilt wird,

d)

der örtliche Bereich, für den die Ausnahme erteilt wird,

e)

die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulässigen Maßnahmen wie die Verwendung von bestimmten Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden,

f)

erforderlichenfalls weitere persönliche und sachliche Einschränkungen und Bedingungen, unter welchen die Ausnahme erteilt wird.

(11) Bescheide nach Abs. 9 sind den Jagdausübungsberechtigten und den Jagdschutzorganen des nach Abs. 10 lit. d festgelegten Bereiches zuzustellen.

(12) Die Durchführung der von der Ausnahme nach Abs. 9 umfassten Maßnahme obliegt dem Jagdausübungsberechtigten selbst. Weiters sind das Jagdschutzorgan und die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Abs. 8 nach den jagdrechtlichen Vorschriften zur Jagdausübung in den von der Ausnahme umfassten Jagdgebieten berechtigt waren, zur Durchführung ermächtigt. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.

(13) Kommen die nach Abs. 12 berechtigen Personen der Umsetzung der Ausnahme nach Abs. 9 nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Landesregierung andere geeignete Personen für die Umsetzung der Ausnahme zu ermächtigen. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen. Die Ermächtigung ist angemessen zu befristen und mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der betreffenden Art, der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(14) Nach Abs. 13 ermächtigte Personen sind befugt, Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Ermächtigung erfassten Tätigkeiten der nach Abs. 13 ermächtigten Personen zu dulden.

(15) Nach Abs. 13 ermächtigte Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

(16) Die mit der Ausführung von Maßnahmen nach Abs. 7, 9 und 13 durchgeführten Tätigkeiten sind genau zu protokollieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Tiere der Landesregierung 72 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten und bis zu diesem Zeitpunkt fachgerecht aufzubewahren.

(17) Allenfalls getötete Tiere gehen in das Eigentum des Tiroler Jägerverbandes über. Die Tiere bzw. ihre Trophäen sind für Zwecke der Aus- und Fortbildung sowie der Ausstellung zu verwenden.

(18) Eine Ermächtigung nach Abs. 7 und 13 und eine Ausnahme nach Abs. 9 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005; darauf gerichtete Anträge auf eine naturschutzrechtliche Bewilligung sind als unzulässig zurückzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten