Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach Paragraph 46 a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Absatz 7, zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Fütterung von Stein- und Gamswild ist verboten.
(3)Absatz 3Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Absatz eins, nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach Paragraph 57, AVG vorzuschreiben.
(4)Absatz 4Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist.Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Absatz eins, festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Absatz eins, festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Absatz eins, festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist.
(5)Absatz 5Sind durch die Fütterung vermehrt Schäden an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen entstanden oder Gefahren für die Ausbreitung von Wildkrankheiten zu erwarten, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der durch die Fütterung ausgelösten Gefahren zu den durch eine Nichtvorlage von Futtermitteln zu befürchtenden negativen Auswirkungen zur Minimierung jener Gefahren erforderlich ist, durch Verordnung
a)Litera adie Fütterung gänzlich untersagen,
b)Litera bdie Fütterung zu bestimmten Zeiten untersagen bzw.
c)Litera cdie Fütterung dahingehend einschränken, dass nur mehr bestimmte Futtermittel im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 vorgelegt werden dürfen. die Fütterung dahingehend einschränken, dass nur mehr bestimmte Futtermittel im Sinn der Verordnung nach Absatz 7, vorgelegt werden dürfen.
Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.
(6)Absatz 6Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.
(8)Absatz 8Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Abs. 1 bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten.Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Absatz eins bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten.
(9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten abweichend von den in einer Verordnung nach Abs. 7 zugelassenen Futtermitteln die Vorlage weiterer Futtermittel für Muffelwild genehmigen, soweit sich dies in begründeten Fällen als notwendig erweist. Die Bewilligung kann befristet, mit Bedingungen und/oder unter Auflagen erteilt werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten abweichend von den in einer Verordnung nach Absatz 7, zugelassenen Futtermitteln die Vorlage weiterer Futtermittel für Muffelwild genehmigen, soweit sich dies in begründeten Fällen als notwendig erweist. Die Bewilligung kann befristet, mit Bedingungen und/oder unter Auflagen erteilt werden.
(10)Absatz 10Bei behördlichen Wildbestanderhebungen gelten die Beschränkungen für Futtermittel in einer Verordnung nach Abs. 7 nicht.Bei behördlichen Wildbestanderhebungen gelten die Beschränkungen für Futtermittel in einer Verordnung nach Absatz 7, nicht.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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