(1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden.
(2) In der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen, von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber mit der Schusswaffe erlegt werden.
(3) Das Weidevieh darf durch die Ausübung der Jagd mit Hunden nicht beunruhigt werden.
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