§ 44 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.

(2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(3) Personen, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis oder einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausüben, dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines von diesem beauftragten Pirschführers oder eines Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde.

(4) Rechte und Pflichten, die sich aus einer Entscheidung nach Abs. 1 ergeben, haften an den betroffenen Jagdgebieten und gehen auf nachfolgende Jagdausübungsberechtigte und Grundstückseigentümer über (dingliche Wirkung).

(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdgebiet der Jägernotweg führt, den Jägernotweg aufzuheben.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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