§ 49 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gelten folgende Richtliniengilt Folgendes:

a)

Verendet ein Stück krank geschossenes SchalenwildStück Wild in Sichtweite, so ist der Schütze berechtigt, es an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fort zu schaffen. Die Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters hat unverzüglich zu erfolgen.

b)

Wechselt ein krank geschossenes Stück SchalenwildWild über die Grenze, ohne in Sichtweite zu verenden, so gilt § 48.

c) Alles andere Wild kann sich der Schütze aneignen, wenn es in Sichtweite verendet.

(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.

Stand vor dem 06.04.2006

In Kraft vom 01.07.2004 bis 06.04.2006

(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gelten folgende Richtliniengilt Folgendes:

a)

Verendet ein Stück krank geschossenes SchalenwildStück Wild in Sichtweite, so ist der Schütze berechtigt, es an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fort zu schaffen. Die Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters hat unverzüglich zu erfolgen.

b)

Wechselt ein krank geschossenes Stück SchalenwildWild über die Grenze, ohne in Sichtweite zu verenden, so gilt § 48.

c) Alles andere Wild kann sich der Schütze aneignen, wenn es in Sichtweite verendet.

(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.

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