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(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gelten folgende Richtliniengilt Folgendes:
a) | Verendet ein | |||||||||
b) | Wechselt ein krank geschossenes Stück | |||||||||
(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.
(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gelten folgende Richtliniengilt Folgendes:
a) | Verendet ein | |||||||||
b) | Wechselt ein krank geschossenes Stück | |||||||||
(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.