(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:
a) | Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden; | |||||||||
b) | Personen, die wiederholt wegen Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung; | |||||||||
c) | Personen, denen durch eine Entscheidung nach § 70 Abs. 5 die Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, abgesprochen wurde, für die in der Entscheidung festgesetzte Dauer; | |||||||||
d) | Personen, die von einem ordentlichen Gericht wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) verurteilt wurden, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Urteiles; | |||||||||
e) | Personen, über die mit einer rechtskräftigen Disziplinarentscheidung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises nach § 64 Abs. 3 lit. c verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; | |||||||||
f) | Personen, denen in einem anderen Land oder in einem anderen Staat mangels Verlässlichkeit die Ausstellung einer Jagdkarte oder einer ähnlichen Befugnis, die zur Jagdausübung berechtigt, verweigert oder die Jagdkarte oder eine ähnliche Befugnis entzogen wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. |
Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit. b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.
(2) Wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs. 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die in Abs. 1 lit. b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.
(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) unverzüglich zu verständigen.
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