§ 29 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:

a)

Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

b)

Personen, die wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzesjagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnissesder zuletzt ergangenen Entscheidung;

c)

Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis eine Entscheidung nach § 70 Abs. 5 die Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, abgesprochen wurde, für die im Straferkenntnisin der Entscheidung festgesetzte Dauer;

d)

Personen, die vomvon einem ordentlichen Gericht wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht rechtskräftig(§§ 137 ff StGB) verurteilt wurden, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für fünfsechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Urteiles;

e)

Personen, gegenüber die mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandeseiner rechtskräftigen Disziplinarentscheidung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises (nach § 64 Abs. 43 lit. b)c verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für dreisechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnissesder Entscheidung;

f)

Personen, denen in einem anderen BundeslandLand oder in einem anderen Staat mangels Verlässlichkeit die Ausstellung einer Jagdkarte oder einer ähnlichen ErlaubnisBefugnis, die zur Jagdausübung berechtigt, verweigert oder die Jagdkarte oder eine ähnliche ErlaubnisBefugnis entzogen wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides oder der betreffenden Entscheidung.

Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit. b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.

(2) Wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs. 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die in Abs. 1 lit. b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.

(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.04.2010 bis 30.09.2015

(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:

a)

Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

b)

Personen, die wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzesjagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnissesder zuletzt ergangenen Entscheidung;

c)

Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis eine Entscheidung nach § 70 Abs. 5 die Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, abgesprochen wurde, für die im Straferkenntnisin der Entscheidung festgesetzte Dauer;

d)

Personen, die vomvon einem ordentlichen Gericht wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht rechtskräftig(§§ 137 ff StGB) verurteilt wurden, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für fünfsechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Urteiles;

e)

Personen, gegenüber die mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandeseiner rechtskräftigen Disziplinarentscheidung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises (nach § 64 Abs. 43 lit. b)c verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für dreisechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnissesder Entscheidung;

f)

Personen, denen in einem anderen BundeslandLand oder in einem anderen Staat mangels Verlässlichkeit die Ausstellung einer Jagdkarte oder einer ähnlichen ErlaubnisBefugnis, die zur Jagdausübung berechtigt, verweigert oder die Jagdkarte oder eine ähnliche ErlaubnisBefugnis entzogen wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides oder der betreffenden Entscheidung.

Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit. b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.

(2) Wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs. 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die in Abs. 1 lit. b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.

(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) unverzüglich zu verständigen.

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