(1) Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und
a) | den Nachweis der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband erbringen, | |||||||||
b) | jagdlich geeignet sind und | |||||||||
c) | über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen. |
(2) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage
a) | eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung (§ 28a), | |||||||||
b) | eines Zeugnisses über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung, | |||||||||
c) | einer gültigen Jagdkarte eines anderen Landes, | |||||||||
d) | einer in den letzten zehn Jahren gültigen Tiroler Jagdkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (§ 27 Abs. 3), | |||||||||
e) | von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Landes besessen hat, oder | |||||||||
f) | von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Besitz einer gleichwertigen Jagdberechtigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung, die solche Rechte vermittelt, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft ist. |
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung
a) | nähere Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Abs. 1 lit. c erlassen und | |||||||||
b) | bestimmen, dass die in anderen Staaten nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen als Nachweis der jagdlichen Eignung nach Abs. 2 lit. f anzuerkennen sind, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind. |
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