§ 36a TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen der Populationsdynamik entsprechenden Altersaufbau des Wildbestandes die einzelnen Arten von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – in drei Altersklassen, und zwar in die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Bei Rehwild sowie bei weiblichen Rotwild kann die Einteilung auch in zwei Altersklassen erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erhebung des Wildbestandes in einem Jagdgebiet zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind die Methoden der Wildbestandserhebung durch Zählung oder Berechnung unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete sowie auf den Zeitraum, innerhalb dessen die Zählungen periodisch zu wiederholen sind, festzulegen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes und der Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften über das Verfahren und die Methode zur Erstellung sowie die Form und den Inhalt der Verjüngungsdynamik zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind jedenfalls folgende Inhalte der Verjüngungsdynamik festzulegen:

a)

den Zeitraum, innerhalb dessen die Erhebungen periodisch zu wiederholen sind, und den Zeitpunkt, ab dem die neuen Ergebnisse aufgrund dieser Erhebungen gültig sind,

b)

die Beiziehung der betroffenen Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten zu den Erhebungen,

c)

eine Kategorisierung der Entwicklungen und Einwirkungen nach Art und Intensität je Baumart und Baumartengruppe,

d)

eine grafische Darstellung und Beschreibung der Entwicklungen und Einwirkungen nach lit. c, gegliedert nach Jagdgebieten,

e)

die Angaben über den sich aus lit. c und d ergebenden Handlungsbedarf.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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