(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Festigung der für die Ausübung des Jagdschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermittlung des jeweils neuesten Wissensstandes auf dem Gebiet der Jagd nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder eine in einer Verordnung nach § 33 Abs. 14 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Jedes nach § 34 bestätigte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest sechs Stunden teilzunehmen. Die Fortbildungsverpflichtung kann auch durch Besuch mehrerer kürzerer Veranstaltungen im Gesamtausmaß von zumindest sechs Stunden erfüllt werden. Der Tiroler Jägerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen; die Bestätigung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Die Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig ist, im Fall
a) | der schriftlichen Ausstellung vom Jagdschutzorgan vorzulegen oder | |||||||||
b) | der Bestätigung auf elektronischem Weg vom Tiroler Jägerverband zu übermitteln. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes auf Antrag eines Jagdschutzorgans eine von diesem besuchte Veranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Veranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 anzuerkennen.
(4) War ein Jagdaufseher oder Berufsjäger aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verhindert, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Frist nach Abs. 2 im erforderlichen Ausmaß verlängern. Diesfalls hat der Jagdaufseher oder Berufsjäger an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(5) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Dauer sowie den Inhalt der Fortbildungsveranstaltungen zu erlassen.
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