Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch die Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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