§ 34 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach § 32 Abs. 1 lit. d nicht entgegensteht, wenn zwar Umstände nach § 32 Abs. 2 vorliegen, die Annahme mangelnder Verlässlichkeit aber aufgrund von Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände außer Verhältnis zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht,die Voraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz eins, vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera d, nicht entgegensteht, wenn zwar Umstände nach Paragraph 32, Absatz 2, vorliegen, die Annahme mangelnder Verlässlichkeit aber aufgrund von Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände außer Verhältnis zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht,
    2. b)Litera bsich durch die Bestellung kein Widerspruch zu Abs. 2 ergibt undsich durch die Bestellung kein Widerspruch zu Absatz 2, ergibt und
    3. c)Litera cim Fall des § 31 Abs. 1 vierter Satz die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans den Schutz der Jagd hinreichend gewährleistet.im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, vierter Satz die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans den Schutz der Jagd hinreichend gewährleistet.

    Im Fall des § 31 Abs. 1 fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der lit. a, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.Im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der Litera a,, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.

  2. (2)Absatz 2Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach Paragraph 31, Absatz eins, vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf Paragraph 32, Absatz eins, Litera f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
  3. (3)Absatz 3Die Jagdschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
  4. (4)Absatz 4Die Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wennDie Bestellung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera anachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bdas Jagdschutzorgan den Jagdschutz zurücklegt,
    3. c)Litera cder Jagdausübungsberechtigte anstelle des bestellten Jagdschutzorgans ein neues Jagdschutzorgan vorschlägt und die Bestellung der vorgeschlagenen Person anstelle des bestellten Jagdschutzorgans nach Anhören desselben im Interesse des Jagdschutzes erforderlich scheint,
    4. d)Litera ddas bestellte Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich vorgeschlagen wird oder
    5. e)Litera edas Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachkommt.das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach Paragraph 33 a, nicht nachkommt.
  7. (7)Absatz 7Wird die Bestellung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.Wird die Bestellung nach Absatz 6, widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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