Im Fall des § 31 Abs. 1 fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der lit. a, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.Im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der Litera a,, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.
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