Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsJagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.
(2)Absatz 2Haustiere sind alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind.
(3)Absatz 3Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(4)Absatz 4Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden.
(5)Absatz 5Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern, die Mitwirkung an der Wildtierforschung und am Wildtier- und Lebensraummonitoring sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.
(6)Absatz 6Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.
(7)Absatz 7Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (§§ 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (Paragraphen 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(8)Absatz 8Jagdschaden ist jener Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, die von diesem zur Jagd eingeladenen Personen, seine Jagdschutzorgane oder die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen.
(9)Absatz 9Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres.
(10)Absatz 10Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor Sonnenaufgang.
(11)Absatz 11Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.
(12)Absatz 12Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
(13)Absatz 13Verjüngungsdynamik ist die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt.
(14)Absatz 14Wildbestandserhebung ist die jagdgebietsbezogene Erfassung des Wildbestandes durch Zählung oder Berechnung. Dabei ist auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(15)Absatz 15Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.
(16)Absatz 16Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
(17)Absatz 17Invasive gebietsfremde Arten sind solche, die in der von der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. 2014 Nr. L 317, S. 35, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2031/2016, ABl. 2016 Nr. L 317, S. 4, im Weg von Durchführungsrechtsakten erstellten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgelistet sind.Invasive gebietsfremde Arten sind solche, die in der von der Kommission nach Artikel 4 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. 2014 Nr. L 317, Sitzung 35, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2031/2016, ABl. 2016 Nr. L 317, Sitzung 4, im Weg von Durchführungsrechtsakten erstellten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgelistet sind.
(18)Absatz 18Schadbären, -wölfe, -luchse sind Tiere, die sich im Bereich landwirtschaftlicher Weideflächen aufhalten und sachgerecht geschützte Nutztiere oder wiederholt bzw. in erheblichem Ausmaß nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten getötet oder verletzt haben.
(19)Absatz 19Risikobären, -wölfe, -luchse sind Tiere, die sich wiederholt in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen aufhalten.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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