§ 22 TGWO 1994 Entsendung von Vertrauenspersonen

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Wählergruppe, die in einer Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann in dieser Gemeinde mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede örtliche Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter müssen nach § 8 Abs. 1 § 7 Abs. 1 in denzum Gemeinderat wählbarwahlberechtigt sein.

(2) Die nach Abs. 1 zur Entsendung von Vertrauenspersonen berechtigten Wählergruppen haben die Namen der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter und die jeweilige örtliche Wahlbehörde, in die sie die Vertrauenspersonen entsenden, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, dem Gemeindewahlleiter schriftlich bekanntzugeben. Dieser hat die örtlichen Wahlbehörden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ab der Bekanntgabe nach Abs. 2 sind die Vertrauenspersonen zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden zu laden. Die Vertrauenspersonen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(4) Das Recht auf Entsendung von Vertrauenspersonen und auf deren Beiziehung zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden erlischt mit der Zurückziehung des Wahlvorschlages oder mit dessen Zurückweisung durch die Gemeindewahlbehörde.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 20.09.1994 bis 22.08.2017

(1) Eine Wählergruppe, die in einer Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann in dieser Gemeinde mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede örtliche Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter müssen nach § 8 Abs. 1 § 7 Abs. 1 in denzum Gemeinderat wählbarwahlberechtigt sein.

(2) Die nach Abs. 1 zur Entsendung von Vertrauenspersonen berechtigten Wählergruppen haben die Namen der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter und die jeweilige örtliche Wahlbehörde, in die sie die Vertrauenspersonen entsenden, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, dem Gemeindewahlleiter schriftlich bekanntzugeben. Dieser hat die örtlichen Wahlbehörden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ab der Bekanntgabe nach Abs. 2 sind die Vertrauenspersonen zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden zu laden. Die Vertrauenspersonen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(4) Das Recht auf Entsendung von Vertrauenspersonen und auf deren Beiziehung zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden erlischt mit der Zurückziehung des Wahlvorschlages oder mit dessen Zurückweisung durch die Gemeindewahlbehörde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten