(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden.§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
0 Kommentare zu § 30 TGWO 1994