§ 21 TGWO 1994 Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, nachträgliche Bildung von Wahlbehörden

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Scheiden die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, die nach den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 2 bestellten ständigen Vertreter oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.

(2) Scheidet aus einer örtlichen Wahlbehörde oder aus einer Bezirkswahlbehörde ein Beisitzer oder ein Ersatzmitglied aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neues Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Bezirkswahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr dem § 17 Abs. 2, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen unverzüglich durchzuführen.

(4) Werden nachträglich Sprengelwahlbehörden oder Sonderwahlbehörden gebildet, so sind ihre Mitglieder unverzüglich namhaft zu machen und zu bestellen.

(5) Auf die Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 20.09.1994 bis 22.08.2017

(1) Scheiden die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, die nach den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 2 bestellten ständigen Vertreter oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.

(2) Scheidet aus einer örtlichen Wahlbehörde oder aus einer Bezirkswahlbehörde ein Beisitzer oder ein Ersatzmitglied aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neues Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Bezirkswahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr dem § 17 Abs. 2, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen unverzüglich durchzuführen.

(4) Werden nachträglich Sprengelwahlbehörden oder Sonderwahlbehörden gebildet, so sind ihre Mitglieder unverzüglich namhaft zu machen und zu bestellen.

(5) Auf die Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten