Der Bürgermeister kann in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug das zuständige Gemeindeorgan nicht rechtzeitig einberufen werden kann, die Angelegenheit allein entscheiden. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.
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