§ 48 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindevorstand und die Ausschüsse beraten und beschließen in Sitzungen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Arbeitsweise des Gemeinderates für die Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister ist berechtigt, Ausschüsse zu Sitzungen einzuberufen und zu verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Er ist weiters berechtigt, an den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Zur Vorberatung über Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates an den Gemeinderat ist der Antragsteller auf sein Verlangen mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
  6. (6)Absatz 6Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse besonders dringlich ist, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  7. (7)Absatz 7Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können der Gemeindevorstand und die Ausschüsse Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  8. (8)Absatz 8Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt. Diesen ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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