§ 14 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich Verdienste um die Gemeinde erworben haben, ehren.

(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen.

(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, eintritt.

In Kraft seit 22.02.2012 bis 31.12.9999
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