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(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich Verdienste um die Gemeinde erworben haben, ehren.
(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die nachhinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, (TGWO 1994) zum Ausschluss vom Wahlrecht führt, rechtskräftig verurteilt worden isteintritt.
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich Verdienste um die Gemeinde erworben haben, ehren.
(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die nachhinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, (TGWO 1994) zum Ausschluss vom Wahlrecht führt, rechtskräftig verurteilt worden isteintritt.