§ 16 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst neben den im § 2 Abs. 2 genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

a)

Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben,

b)

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen,

c)

örtliche Sicherheitspolizei und örtliche Veranstaltungspolizei,

d)

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei,

e)

Flurschutzpolizei,

f)

örtliche Marktpolizei,

g)

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens,

h)

Sittlichkeitspolizei,

i)

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung,

j)

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten und

k)

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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