§ 10 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ führen, behalten diese Bezeichnungen bei.

(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung mit Verordnung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen. Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ wird durch Landesgesetz verliehen.

(3) Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde oder einer Marktgemeinde mit einer anderen Gemeinde (§ 4) führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“. Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde mit einer Marktgemeinde führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 TGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 TGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 TGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 TGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 TGO
§ 11 TGO