(1) Gemeinden können eine Änderung ihrer Grenzen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die beteiligten Gemeinden Einvernehmen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung erzielt haben und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen.
(2) Grenzänderungen zwischen Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedürfen eines Landesgesetzes.
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