(1) Der Gemeinderat besteht in Gemeinden mit
a) | höchstens 200 Einwohnern aus 9, | |||||||||
b) | 201 bis 1000 Einwohnern aus 11, | |||||||||
c) | 1001 bis 2000 Einwohnern aus 13, | |||||||||
d) | 2001 bis 4000 Einwohnern aus 15, | |||||||||
e) | 4001 bis 6000 Einwohnern aus 17, | |||||||||
f) | 6001 bis 10.000 Einwohnern aus 19 und | |||||||||
g) | mehr als 10.000 Einwohnern aus 21 Mitgliedern. |
(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Gemeinderates kundgemachte endgültige Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Gemeinderatspartei, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle.
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