(1) Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einer neuen Gemeinde vereinigen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen. Durch die Vereinigung gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde über.
(2) Die Landesregierung hat für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Vereinigung und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zur Führung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter zu bestellen. § 126 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Neben der Besorgung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte ist, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden, der Amtsverwalter ermächtigt, Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der neuen Gemeinde zu erlassen und diese rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung, in Kraft zu setzen. Dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Die Erlassung von Verordnungen über Abgaben, Gebühren oder sonstige Geldleistungen darf zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der von den bisherigen Gemeinden vorgeschriebenen Geldleistung führen. Eine außergewöhnliche Erhöhung liegt jedenfalls dann vor, wenn die einzelne Geldleistung um mehr als 20 v.H. von der bisherigen Höhe nach oben hin abweicht. Weiters ist der Amtsverwalter ermächtigt, die Rechnungsabschlüsse der bisherigen Gemeinden und der aufgrund der Vereinigung untergegangenen Gemeindeverbände nach § 108 längstens bis 31. März nach dem Wirksamwerden der Vereinigung festzusetzen.
(3) Zur Beratung des Amtsverwalters hat die Landesregierung einen Beirat zu bestellen. Dem Beirat haben die Bürgermeister der bisherigen Gemeinden anzugehören. Zudem hat jeder Gemeinderat der bisherigen Gemeinden das Recht, vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine weitere Person als Mitglied des Beirates vorzuschlagen. § 126 Abs. 3 fünfter und sechster Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Amtsverwalter und der Beirat sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie ihre Tätigkeit mit dem Wirksamwerden der Vereinigung aufnehmen können.
(5) Die Vereinigung von Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedarf eines Landesgesetzes.
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