(1) Gemeindebewohner sind
a) | die Gemeindebürger, das sind alle Unionsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, | |||||||||
b) | Personen, die keine Unionsbürger sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und | |||||||||
c) | Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, aber über eine Liegenschaft oder einen Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet verfügen. |
(2) Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.
(3) Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
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