Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Teilung und die Aufteilung einer Gemeinde sowie die Errichtung einer Gemeinde aus einem Teilgebiet einer oder mehrerer Gemeinde(n) bedürfen eines Landesgesetzes.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 TGO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 TGO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 TGO