Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Organe der Gemeinde sind:
a)
der Gemeinderat,
b)
der Gemeindevorstand,
c)
die für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüsse und
d)
der Bürgermeister.
(2) In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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