(1) Die Gemeinden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Wappen verliehen worden ist, sind weiterhin zur Führung und Verwendung des Wappens berechtigt.
(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit Verordnung ein Gemeindewappen verleihen.
(3) Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens abzuleiten. Sie sind bei der Verleihung eines Gemeindewappens von der Landesregierung festzulegen.
(4) Über die Verleihung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, die eine Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat.
(5) Zur Führung des Gemeindewappens sind sämtliche Organe der Gemeinde und ihre wirtschaftlichen Unternehmen sowie jene natürlichen oder juristischen Personen berechtigt, denen die Bewilligung zur Führung des Wappens durch den Gemeinderat erteilt wurde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist.
(6) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist nicht übertragbar und erlischt
a) | bei natürlichen Personen mit dem Tod, wenn ein Ausschlussgrund vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit eintritt, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen mit ihrem Untergang oder mit ihrer Insolvenz oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, |
(7) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn durch die Führung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.
(8) Die würdige Verwendung des Gemeindewappens ist jedermann gestattet. Die Verwendung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat untersagt werden, wenn durch diese Verwendung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.
(9) Gemeindewappen von Gemeinden, die aufgrund einer Vereinigung (§ 4) oder einer Teilung bzw. Aufteilung (§ 5) untergehen, gelten nicht mehr als Gemeindewappen.
(10) Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form,
a) | ohne Bewilligung des Gemeinderates führt, | |||||||||
b) | trotz Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat weiterhin führt oder | |||||||||
c) | trotz Untersagung durch den Gemeinderat weiterhin verwendet, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu. |
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