§ 9 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß.Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt Paragraph 7, Absatz 3, sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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