§ 19 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung, ausgenommen die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Ein solcher Antrag muss begründet sein. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind.

(2) Die Übertragung von Angelegenheiten auf eine Bundesbehörde bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bewirkt den Übergang der davon betroffenen Angelegenheiten in die staatliche Verwaltung.

(4) In der Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Zuständigkeit für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängige Verfahren nicht übergeht.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 TGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 TGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 TGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 TGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 TGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 TGO
§ 20 TGO