(1) Das Land Tirol gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.
0 Kommentare zu § 3 TGO