§ 110 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mindestens in jedem dritten Monat und bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters, des (der) Bürgermeister-Stellvertreter(s) oder des Finanzverwalters sind Kassenprüfungen vorzunehmen. Diese haben sich auf die Hauptkasse mit den ihr angegliederten Geldverwaltungsstellen und Nebenkassen sowie auf die Sonderkassen der wirtschaftlichen Unternehmen und der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit zu erstrecken.

(2) Die Kassenprüfungen dienen der Prüfung der Kassenbestände, Buchungen und Belege sowie der Prüfung der ordnungsgemäßen Führung. Mit der Buchungs- und Belegeprüfung ist auch eine Überprüfung der Einhaltung der Ansätze des Voranschlages zu verbinden.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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