(1) Das Aufsichtsrecht des Landes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Bezirkshauptmannschaft ausgeübt.
(2) Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können beim Gemeindeamt oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. Im Fall der Einbringung beim Gemeindeamt ist die Aufsichtsbeschwerde unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
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