(1) Das Land Tirol übt gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht aus.
(2) Das Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass die Gemeinde die Gesetze und die Verordnungen des Bundes und des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und ihre auf Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes beruhenden Aufgaben erfüllt.
(3) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ist das Aufsichtsrecht von den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Abschnittes auszuüben.
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