§ 109 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Der Bürgermeister, der (die) Bürgermeister-Stellvertreter, sonstige zur Anordnung Bevollmächtigte, der Amtsleiter, der Finanzverwalter und Kassenbedienstete dürfen dem Überprüfungsausschuss nicht angehören.

(2) Der Überprüfungsausschuss hat die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dem Überprüfungsausschuss und seinen Mitgliedern, soweit diese einen Auftrag des Überprüfungsausschusses vorweisen, sind alle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Mitglieder des Überprüfungsausschusses sind vom Gemeinderat abzuberufen, wenn sie ihren Aufgaben nicht hinreichend nachkommen.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
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