(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
0 Kommentare zu § 116 TGO