§ 103 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Einhebung der Mittelaufbringungen und die Leistung der Mittelverwendungen der Gemeinde und deren Eintragung in die Kassen- und Rechnungsbücher, die Sammlung der Belege und die Besorgung aller übrigen mit den Buchungen zusammenhängenden Geschäfte sowie die Einziehung fälliger Zahlungen sind ausschließlich Aufgaben der Finanzverwaltung. Dieser obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsanordnungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit, sofern diese Aufgabe nicht einer anderen Dienststelle des Gemeindeamtes übertragen ist. Zahlungsanordnungen, bei denen Mängel festgestellt werden, sind zur Ergänzung und Berichtigung zurückzuleiten.

(2) Der Bürgermeister kann zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs mit der Einhebung oder Leistung bestimmter kleinerer Beträge auch andere Dienststellen betrauen. Diese haben die eingehobenen oder geleisteten Beträge in einfachen, in Buchform geführten Zahlungslisten nachzuweisen und wöchentlich mit der Hauptkasse abzurechnen. Nebenkassen mit eigener Buchführung, die wenigstens monatlich mit der Hauptkasse abzurechnen haben, dürfen nur in zwingenden Ausnahmefällen errichtet werden. Die Errichtung selbstständiger, von der Hauptkasse unabhängiger Sonderkassen ist nur für wirtschaftliche Unternehmen mit kaufmännischer Buchführung oder für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit zulässig.

(3) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs hat nach Möglichkeit bargeldlos zu erfolgen.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
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