§ 117 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren, insbesondere in schriftliche oder elektronische Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Herstellung von Kopien zu bewirken. Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem jeweiligen Verlangen zu entsprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Prüfungen auch an Ort und Stelle vornehmen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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