(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Gebarungsprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten den Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
(3) Die Gebarungsprüfung von Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mehr als 5.000 Einwohner haben, obliegt der Landesregierung. Sie kann im Einzelfall die Bezirkshauptmannschaft zur Prüfung ermächtigen, wenn dies der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Raschheit oder Einfachheit dient.
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