§ 118 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Kann die Klärung einer Angelegenheit oder die Beseitigung eines Missstandes in der Gemeindeverwaltung nur durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Kollegialorganes der Gemeinde herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister auf Verlangen der Aufsichtsbehörden innerhalb einer Woche das entsprechende Kollegialorgan zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Verlangens stattzufinden.

(2) Kommt der Bürgermeister dem Verlangen nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so hat die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 zweiter Satz die Einberufung der Sitzung vorzunehmen.

(3) Den Organen der Aufsichtsbehörden ist die Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme zu ermöglichen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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