Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Zum 1. Jänner des Finanzjahres, in dem eine Vereinigung von Gemeinden nach § 4 wirksam wird, ist eine Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellen, die der Gemeinderat längstens bis 30. Juni zu beschließen hat.
In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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