(1) Zur Führung von Kassen- und Rechnungsbüchern können alle Arten von Datenträgern verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die vollständige und richtige Erfassung aller Vorfälle muss durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Werden Kassen- und Rechnungsbücher in einer ohne besondere Hilfsmittel nicht lesbaren Form geführt, so müssen innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Ferner sind erforderlichenfalls ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen.
(2) Kassen- und Rechnungsbücher und die dazugehörigen Belege können auf allen Arten von Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe. Werden Kassen- und Rechnungsbücher und die dazugehörigen Belege in einer ohne Hilfsmittel nicht lesbaren Form aufbewahrt, so gilt Abs. 1 dritter und vierter Satz sinngemäß.
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