§ 105 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Buchungen und Zahlungen sind nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten gestattet.

(2) Die Anordnung einer Zahlung darf nur ausgestellt werden, wenn die haushaltsmäßige Bedeckung vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Anordnung einer Zahlung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig bestätigt bzw. unterfertigt werden. Die eigenhändige Bestätigung bzw. Unterfertigung mit vollem Namenszug kann entfallen, wenn in der Gemeinde die technisch-organisatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Identität des anordnungsbefugten Organs sowie die Authentizität der Genehmigung im Sinn des § 2 Z 1 und 5 des E-GovG sicher feststellen zu können. Die Landesregierung hat durch Verordnung diese technisch-organisatorischen Anforderungen für die Zulässigkeit der elektronischen Fertigung näher zu regeln.

(3) Zahlungen und sonstige Leistungen der Gemeinde an den Bürgermeister oder des Bürgermeisters an die Gemeinde sind von seinem Stellvertreter anzuordnen.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
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