§ 113 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
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