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(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmanndie oder die Obfrauder Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Tiroler GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).
(2) Den beiden Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmanndie oder die Obfrauder Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Tiroler GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).
(2) Den beiden Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission.