§ 16b TGFG Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2b und die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

  1. (1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2 Abs. 2a, § 2a lit. e und § 2b sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 2 a, Litera e und Paragraph 2 b, sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des Paragraph 7,
  2. (2)Absatz 2In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 06.09.2024
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2b und die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

  1. (1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2 Abs. 2a, § 2a lit. e und § 2b sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 2 a, Litera e und Paragraph 2 b, sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des Paragraph 7,
  2. (2)Absatz 2In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

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