§ 43 TEG 2012 Sachliche Voraussetzungen

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
  1. (1)Absatz einsSachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
    1. a)Litera anoch keine Konzession für das Gebiet, für das die Konzession beantragt wird, besteht und
    2. b)Litera bdie bestehenden oder die geplanten Anlagen des Verteilernetzes hierfür grundsätzlich geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2Gehört der Konzessionswerber zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und wird die Konzession für ein Verteilernetz beantragt, an das mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, so muss dieser überdies zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat der Konzessionswerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. a)Litera aDie für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind. Zulässig ist jedoch die Einrichtung von Koordinierungsmechanismen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
    2. b)Litera bDie berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) müssen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind.
    3. c)Litera cDer Verteilernetzbetreiber muss über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügen, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und es muss gewährleistet sein, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens entscheiden kann.
    4. d)Litera dDer Verteilernetzbetreiber hat ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen und der Landesregierung zu übermitteln, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. Weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die Landesregierung hat das Gleichbehandlungsprogramm zu überwachen und erforderlichenfalls Änderungen des Programms oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen anzuordnen. Den Anordnungen der Landesregierung im Rahmen der Überwachung ist unverzüglich nachzukommen.
    5. e)Litera eFür die Erstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Landesregierung ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Gleichbehandlungsbeauftragte während der Laufzeit seines Mandats beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt leitende berufliche Positionen bekleidet. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte, wenn er Beschäftigter des Verteilernetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG) gleichgestellt. Der benannte Gleichbehandlungsbeauftragte darf nur mit Zustimmung der Landesregierung abberufen werden.Für die Erstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Landesregierung ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Gleichbehandlungsbeauftragte während der Laufzeit seines Mandats beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt leitende berufliche Positionen bekleidet. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte, wenn er Beschäftigter des Verteilernetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG) gleichgestellt. Der benannte Gleichbehandlungsbeauftragte darf nur mit Zustimmung der Landesregierung abberufen werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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