(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:
a) | bei einem außergewöhnlichen Netzzustand (Störfall) sowie | |||||||||
b) | bei mangelnder Netzkapazität. |
(2) Der Netzbetreiber hat dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzugangs schriftlich zu begründen.
(3) Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde nach § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 sind für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag nach § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Gründe über die Verweigerung des Netzzugangs sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.
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